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Schubert und Thaler – Engineering + Consulting

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung mit der SUTEC GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Änderungen gelten nur wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§2 Angebote / Nebenabreden

a) Unsere Angebote sind freibleibend sofern im Angebot keine Bindungsfrist enthalten ist.
b) Enthält eine unserer Auftragsbestätigungen Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese vom Auftraggeber als genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

§3 Geheimhaltungsverpflichtung / Vorbehaltserklärung

Im Zusammenhang mit einer Anfrage und/oder Bestellung erhalten wir vom Auftraggeber Unterlagen einschließlich Zeichnungen, Skizzen und Muster, mündliche Informationen sowie Erkenntnisse und Erfahrungen - nachfolgend "Informationen" genannt.

 

Wir verpflichten uns:
a) alle Informationen Dritten gegenüber geheim zuhalten und Veröffentlichungen der Informationen zu unterlassen.
b) die Informationen und das dadurch erworbene Know-How nur im Rahmen dieses Vertrags, insbesondere nicht für die eigene Fertigung oder für Lieferungen an Wettbewerber zu verwenden.
c) die Informationen nur einem beschränkten Kreis von Mitarbeitern, der zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag eingesetzt ist, zugänglich zu machen.
d) geeignete Maßnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter in gleichem Umfang die Informationen geheim halten und diese nur für Vertragszwecke verwenden.
e) Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch nach Abwicklung des Vertrags, es sei denn, dass die Informationen ohne unsere Mitwirkung allgemein bekannt geworden sind.
f) Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich Zeichnungen, Skizzen sowie Muster bleiben ausschließlich dessen Eigentum. Wir verpflichten uns, diese sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erfüllung dieses Vertrags vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben. Die Unterlagen dürfen von uns nicht vervielfältigt werden.
g) Mit der Weitergabe von Informationen an uns ist keine Lizenzvergabe durch den Auftraggeber verbunden. An neuen Merkmalen, die vom Auftraggeber stammen, behält sich dieser alle Rechte vor, insbesondere für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmustereintragung.
h) Jede Werbung mit der Vertragsbeziehung oder dem Vertragsgegenstand sowie Informationen hierüber sind vom Auftraggeber schriftlich zu genehmigen.

§4 Auftragserteilung

a) Leistungsgegenstand, Leistungsumfang sowie Leistungszeit werden vor Beginn der Durchführung eines Auftrages zwischen SUTEC GmbH und dem Auftraggeber schriftlich festgelegt.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SUTEC GmbH um Bestandteil des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) SUTEC GmbH behält sich das Recht vor, zur Vertragserfüllung andere entsprechend qualifizierte Dienstleister heranzuziehen und an diese im Namen und für Rechnung der SUTEC GmbH Aufträge zu erteilen. Die SUTEC GmbH verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber schriftlich über diese Absicht zu unterrichten und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung binnen 5 Arbeitstagen zu widersprechen. In diesem Fall hat die SUTEC GmbH den Auftrag selbst durchzuführen.

§5 Auftragsdurchführung

a) der Auftraggeber gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor.
b) Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten Protokolle bestätigt. Nach Fertigstellung des Auftrages wird ein vom Auftraggeber und der SUTEC GmbH zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, ebenso bei der in sich abgeschlossenen Teilleistungen.
c) Sofern im Rahmen des Auftrages vor Ort CAD-Systeme und Hardware der SUTEC GmbH eingesetzt oder solche zur Nutzung an den Auftraggeber vermietet werden, haftet der Auftraggeber sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen. Ebenso für den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten CAD-Systeme und Hardware. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung der SUTEC GmbH verursacht wurde.

§6 Honorar

a) Die Preise (Tagessätze oder Stundensätze) können als verbindlicher Festpreis oder als Richtpreis nach Stundenaufwand vereinbart werden. Bei Vereinbarung der Abrechnung nach Stundenaufwand wird von der SUTEC GmbH ein Regiebericht zur Genehmigung geführt, dieser dient als Grundlage für die Rechnungsstellung nach Auftragserfüllung.
b) Die Berechnung von Spesen (Hotelübernachtung, Reisekosten und Tagesauslösen) wird mit dem Auftraggeber separat verhandelt. Als Grundlage hierfür dienen die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
c) Die Abrechnung für Aufträge erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die gesondert zu vereinbaren sind.
d) Alle Preise gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§7 Fälligkeit, Zahlung & Verzug

Der Kaufpreis wird mit Lieferung und Abnahme der Leistung rein netto innerhalb 14 Tagen nach Erhalt ohne jeglichen Abzug fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die SUTEC GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem von der Europäischen Zentralbank bekantgegebenen Zinssatz p.a. zu fordern.

§8 Eigentumsvorbehalte

a) Der Leistungsgegenstand, insbesondere Konstruktionen und Entwicklungen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung geistiges Eigentum der SUTEC GmbH. Für den Fall der Weiterveräußerung der von der SUTEC GmbH gelieferten Dienstleistung (insbesondere Konstruktionen und Entwicklungen) durch den Auftraggeber, werden hiermit dessen Ansprüche gegenüber Dritten an die SUTEC GmbH abgetreten.
b) Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind nur mit Zustimmung der SUTEC GmbH zulässig. Wird der Leistungsgegensatz von dritter Seite gepfändet, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum der SUTEC GmbH hinzuweisen und die SUTEC GmbH sofort unter Übersendung des Pfändungsprotokolls zu unterrichten.

§9 Auftragsabbruch

Bei Auftragsabbruch wird der bis dahin erbrachte Leistungsumfang in Rechnung gestellt. Hiervon bleiben die Geltendmachung weiterer Ansprüche unberührt.

§10 Schutz der Dokumentation

Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen/Dokumentationen und dgl. der SUTEC GmbH sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der SUTEC GmbH zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.

§11 Gewährleistungen

Liegt ein von der SUTEC GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache/Dienstleistung vor, ist die SUTEC GmbH nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist die SUTEC GmbH zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die SUTEC GmbH zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Die SUTEC GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die SUTEC GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit die Haftung von der SUTEC GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber Ansprüche aus §1, §4 Produkthaftungsgesetz, Ansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §463, §480 Abs. 2 BGB geltend macht. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Sofern die SUTEC GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

§12 Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Ludwigsburg.

§13 Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung der auf den Grundlagen dieser allgemeinen Geschäftsbedingung abgeschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übringen nicht. Der unwirksame Teil ist im Wege der Vereinbarung durch einen Gültigen zu ersetzten, gelingt dies nicht, so gilt das Gesetz. Diese Regelung gilt auch, soweit die vorstehenden vertraglichen Regelungen eine Lücke enthalten.